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V/50/VOA T. 2249 Erlangen, 18. November 2004

Zur 2. Bürgerfragestunde des Erlanger Sozialforums zu Hartz IV

?Zu I. Wirtschaftlicher Hintergrund der staatlichen Sozialkürzungen

Zu Frage 1: Siehe Anlage zehn Nr. 22 des Haushaltsentwurfes 2005

Zu Frage 2: Der einkalkulierte Verlust an Einkommenssteuer entspricht 1,2% (von 42,3 Mio. auf 41,8 Mio.). Die Senkung begründet sich auf die Einkommenssteuerreform insgesamt, welcher Betrag auf den Spitzensteuersatz entfällt ist nicht bekannt.

Zu Frage 3: Die Stadt kann und will sich nicht über den Anteil der großen Unternehmen am Gewerbesteueraufkommen beklagen.

Zu Frage 4: Im Haushalt 2005 ist keine Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes geplant.

Zu II. Droht ein neues „Toll-Collect?

Zu Frage 1:
Nein. Wer keinen Antrag stellt, dessen Antrag ist auch nicht zu bearbeiten und der erhält auch kein Geld nach dem Hartz IV-Gesetz.

Zu Frage 2:
Ja. Eine Aufzählung und Schilderung der technischen oder organisatorischen Probleme würde den Rahmen sprengen. Beispiele widersprüchliche Anweisungen aus Berlin oder offene Fragen bei der Sozialversicherung für Mitbürger ohne festen Wohnsitz.

Zu Frage 3:
Das wird sich noch herausstellen. Garantien für eine jederzeitige Fehlerfreiheit der neuen Software können von der Stadt selbstverständlich nicht gegeben werden, weil die Stadt diese Software nicht hergestellt hat. Die Verwaltung ist jedenfalls bemüht die verbleibende, knappe Zeit so gut wie möglich zu nutzen.

Zu Frage 4:
Siehe Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:
Nein. Es sei denn man wollte es als Notfallplan bezeichnen, wenn mit Abschlagszahlungen in den Fällen gearbeitet wird, bei denen - aus welchen Gründen auch immer - eine abschließende Sachbearbeitung nicht möglich war.

Zu III. Unzulässige Fragen im Antrag

Zu Frage 1:
Ob der Antragsteller subjektiv der Meinung ist, die Fragen gemäß der Ausfüllanleitung der Bundesagentur beantwortet zu haben, ist nicht maßgebend. Maßgebend ist vielmehr, ob dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin alle nach Recht und Gesetz erforderlichen und nach pflichtgemäßer Prüfung notwendigen Antworten gegeben und die erforderlichen Nachweise übergeben sind. Daher hat das Sozialamt jedem Antragsteller geraten, den Antrag nicht alleine auszufüllen, sondern ein persönliches Beratungsgespräch entweder in der Beratungsstelle am Bahnhof oder beim Sachbearbeiter im Sozialamt in Anspruch zu nehmen.

Zu Frage 2:
Die Ausfüllanleitung wurde der Stadt von der Bundesagentur am 08.11.2004 um 12.03 Uhr per Email zur Verfügung gestellt. Seit dem 09.11.2004 ist diese Ausfüllanleitung bei allen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern als pdf-Datei zum sofortigen Ausdruck auf Wunsch verfügbar. Gleichzeitig liegen einige Exemplare in Papierform bei der Bürgerberatung bereit. Ob die einzelnen Antragsteller sich vor, während oder nach Ausfüllen des Antrages dafür interessieren, wird von der Stadt nicht kontrolliert.

Zu Frage 3:
zu a) Angaben, die der Antragsteller in seinem Antrag gemacht hat, werden von der Verwaltung grundsätzlich nicht eigenmächtig geschwärzt.
zu b) In den Computer werden grundsätzlich solche Angaben eingegeben, die zur Bearbeitung des Antrags erforderlich sind.

Zu Frage 4:
Es wird dem Antragsteller mitgeteilt.

Zu II. Zum Wohnungsfragebogen

Zu Frage 1:
zu a) Mit der Aussage, dass vermutlich nicht genügend preiswerter Wohnraum vorhanden ist, um in allen Fällen und zu jedem Zeitpunkt Wohnraum unterhalb der Mietobergrenzen verfügbar zu haben, ist keineswegs die Behauptung verbunden, es gäbe in Erlangen keinerlei Wohnraum unterhalb der Mietobergrenzen. Insofern geht die Frage des Erlanger Sozialforums ins Leere.
zu b) Weil es die Verwaltung für sachgerecht hält, für Empfänger von Arbeitslosengeld II keine höheren Mietobergrenzen zu gewähren, als bei Wohngeldanträgen für Neubauwohnungen. Zu dem hat das Sozialamt Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften geführt aus denen hervorging, dass es eine große wenn auch nicht für alle ausreichende Anzahl von Wohnungen innerhalb der Mietobergrenzen gibt. Wie schon mehrfach betont, wird das Sozialamt entgegen den Befürchtungen des Sozialforums am 01.01.2005 niemanden auf die Straße setzen. Gesetzlich gesehen liegt die Beweislast sowieso beim Sozialamt, d. h. das Sozialamt muss nachweisen, dass eine günstigere Wohnung zur Verfügung gestanden hätte.

Zu Frage 2:
zu a) Mit dieser Frage versucht das Erlanger Sozialforum den Eindruck zu erwecken, als ob künftig massenhaft der Notverkauf von Eigentumswohnungen und Eigenheimen veranlasst werden würde. Dies wird jedoch nicht der Fall sein, weil sich jeder Sachbearbeiter/jede Sachbearbeiterin - wie bisher und entsprechend der bisherigen Praxis - sehr genau überlegen wird, welche finanziellen Auswirkungen eine solche Entscheidung für die städtischen Zahlungspflichten bedeuten würde. Insofern kann die Frage uneingeschränkt bejaht werden.
zu b) Nein.

zu Frage 3:
zu a) Insofern wird auf die Ausführungen auf Seite 6 der Ausfüllanleitung der Bundesagentur verwiesen.
zu b) Der genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts liegt dem Sozialamt nicht vor. Vielleicht könnte das Erlanger Sozialforum freundlicherweise den Text des Beschlusses dem Sozialamt zur Verfügung stellen. Rein vorsorglich werden jedoch Zweifel daran angemeldet, ob es sich hier tatsächlich bereits um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum SGB II handelt.

Zu III. Würdiger Umgang mit Arbeitslosen

Zu Frage 1:
Es ist Aufgabe des Außendienstmitarbeiters im Sozialamt bei möglichst allen Neuanträgen auf Sozialhilfe einen Hausbesuch vorzunehmen. Dabei steht nicht die Kontrolle im Vordergrund, sondern den Hilfebedarf, evtl. einen weitergehenden Hilfebedarf, im persönlichen Kontakt mit dem Antragsteller zu eruieren. Ein rechtswidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten kann darin nicht gesehen werden - insbesondere deshalb, weil das Sozialamt diese Maßnahme nicht, wie offensichtlich das Erlanger Sozialforum, ausschließlich als Kontrollmaßnahme sondern vor allem als Unterstützungsmaßnahme versteht. Die Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten NRW, auf die das Erlanger Sozialforum Bezug nimmt, liegt dem Sozialamt nicht vor. Das Sozialamt wäre dem Erlanger Sozialforum sehr verbunden, wenn es diese Stellungnahme zur Verfügung stellen könnte.

Zu Frage 1:
Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 2:
Ja, weil es keinerlei Interesse des Sozialamtes gibt, bestimmte Wohnformen zu fördern oder zu bekämpfen oder besondere Wohnformen kleinlich oder großzügig zu behandeln.

Zu IV. Fragen zu Geschenke, die der/die Arbeitslose gemacht hat

Ob und wann ein Antragsteller auf Arbeitslosengeld II einer anderen Person ein Geschenk gemacht hat, dafür interessiert sich das Sozialamt grundsätzlich nicht. Das Sozialamt ist in diesem Zusammenhang nur dann an solchen Vorgängen interessiert, wenn der Antragsteller wesentliche Vermögenswerte verschenkt hat, in der Absicht und mit dem Ergebnis seine Bedürftigkeit herbeizuführen. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage nach BSHG und der bisherigen Verwaltungspraxis, die vom Erlanger Sozialforum bisher noch niemals einer kritischen Würdigung für wert befunden wurde. Eine Forderung des Bundesdatenschutzbeauftragten nach einer Bagatellgrenze, bzw. eine entsprechende Zusage der BA ist dem Sozialamt nicht bekannt. Das Sozialamt wäre dem Erlanger Sozialforum sehr verbunden, wenn sie solche Aussagen in schriftlicher Form zur Verfügung stellen könnte, damit diese an den Gesetzgeber in Berlin weitergeleitet werden können.

Zu Frage 3:
a) und b) Nachdem das Erlanger Sozialforum erst zwei Zeilen vorher auf die vom Gesetzgeber nicht berücksichtigte angebliche Forderung des Bundesdatenschutzbeauftragten nach einer Bagatellgrenze hingewiesen hat, ist die Frage nach der Höhe der Bagatellgrenze logischerweise gegenstandslos. Die Frage nach Geschenken zielt auch nicht auf die in der Frage des Sozialforums aufgezählte Anlässe, sondern auf das Verschenken von Vermögenswerten ab.

Zu Frage 4:
Siehe Antwort zu Frage 1. Das Sozialamt interessiert sich grundsätzlich nur für Schenkungen des Antragstellers, die erhebliche Vermögenswerte betreffen und mit denen die Bedürftigkeit des Antragstellers bewirkt wurde. Zweck dieses Interesses ist ausschließlich die Prüfung, ob dem Antragsteller ein Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB zusteht, mit dessen Hilfe der Antragsteller in der Lage wäre, selbst seine Bedürftigkeit wieder zu beseitigen.

Zu Frage 5:
Siehe Antwort zu Frage 4.

Zu Frage 6:
a) und b) Siehe Antwort zu Frage 4. Auch für Parteibeiträge und Spenden gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Das Sozialamt hält es für kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber Parteispenden im SGB II ausdrücklich regeln wird.

Zu Frage 7:
Siehe Antwort zu Frage 4.

Zu Frage 8:
Unter Berücksichtigung der Antwort zu Frage 4 gibt diese Frage keinen Sinn.

Zu Frage 9:
Siehe Antwort zu Frage 8.

Zu V. Rechtsschutz

Zu Frage 1:
Die Vorlage einer Eingliederungsvereinbarung ist nicht sanktionsbewährt. Nicht einmal die Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung oder die Nichteinhaltung einer abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung führen zwingend zu Sanktionen, sondern sie können nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu Sanktionen führen. Allein der Vorschlag (Vorlage) zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist kein Verwaltungsakt.

Zu Frage 2:
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist kein Verwaltungsakt.

Zu Frage 2:
Der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung ist - wie der Name schon sagt - eine Vereinbarung zwischen dem Hilfeempfänger und dem zuständigen Fallmanager. Vorbehaltlich der späteren Rechtssprechung der zuständigen Sozialgerichte geht die Verwaltung davon aus, dass gegen eine Vereinbarung ein Widerspruch, bzw. eine Klage nicht statthaft ist. Rechtsmittel dürften vielmehr erst dann zulässig sein, wenn es um verhängte Sanktionen wegen Nichteinhaltung einer abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung geht.

Zu Frage 3:
Ja.

Zu Frage 4:
Sanktionen werden von der Stadt Erlangen garantiert nicht wegen Einlegung unzulässiger Rechtsmittel verhängt.

Zu VI. Beratungsstelle

Die Beratung durch Sachbearbeiter, Fallmanager und Arbeitsvermittler.

Zu VII. 1-Euro-Jobs (sog. „Arbeitsgelegenheiten) und die Verantwortung der Stadt als Arbeitgeber

Zu Frage 1:
Wie viele Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung geschaffen werden sollen, ist logischerweise noch nicht festgelegt. Derzeit kann lediglich Ausschau nach Trägern gehalten werden, die eventuell bereit sind, solche Plätze für Arbeitsgelegenheiten zu bieten. Erst mit der Bearbeitung aller Alg II-Anträge kann dann auch ein Überblick entstehen über einen eventuellen Bedarf an solchen Arbeitsgelegenheiten auf Seiten der Hilfeempfänger. Entsprechend der Vorgaben aus Berlin ist an eine Aufwandsentschädigung zwischen 1,00 € und 2,00 € gedacht.

Zu Frage 2:
Es ist zunächst daran gedacht, solche Arbeitsgelegenheiten nur auf freiwilliger Basis zuzuweisen. Widersprüche und Klagen sind deshalb nicht zu erwarten.

Zu Frage 3:
Insofern wird auf den Text des § 16 SGB II verwiesen.
§ 16 Abs. 3 SGB Satz 1 - „Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
§ 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 - „diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Zu Frage 4:
Derartige, von Arbeitslosen selbst organisierte und selbst bestimmte gemeinnützige Tätigkeiten als Arbeitsgelegenheiten sind dem Sozialamt nicht bekannt. Die Arbeitsgelegenheiten müssen wie schon mehrfach betont erstens zusätzliche Arbeiten sein, die zweitens keinen festen Arbeitsplatz gefährden dürfen, sie müssen drittens gemeinnützig sein und viertens zum Antragsteller passen.

Zu Frage 5:
Über angebliche Ausschlüsse einzelner Träger von der Nutzung dieses Instrumentes ist dem Sozialamt nichts bekannt (und es besteht nach unserer Auffassung auch keinerlei Veranlassung durch derartige Fragestellungen entsprechende Gerüchte zu streuen). Über den Einsatz dieses Instrumentes entscheidet das Sozialamt. Hinsichtlich der Kriterien wird auf die im Sozialausschuss am 08.11.2004 vorgelegte Grundsatzerklärung zwischen der Bundesagentur für Arbeit, den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege vom Oktober 2004 verwiesen, die Sie gerne im Sozialamt einsehen können. Sozialamt und GGFA haben Ende September bereits alle Organisationen, die sich mit Fortbildung und Arbeitsmarkt befassen zu einer Trägerkonferenz eingeladen.

Zu Frage 6:
Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung sind generell nur als zusätzliche, gemeinnützige Beschäftigungen zulässig, durch die keine regulären Arbeitsplätze gefährdet, ersetzt oder verhindert werden. Insofern kann sich die gestellte Frage generell überhaupt nicht stellen, ob die Stadt bei Ausschreibungen solche Angebote ausschließt oder akzeptiert, die sich auf „Arbeitskräfte in Form von 1-Euro-Jobs stützt.

Zu Frage 7:
Bei den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung handelt es sich nicht um Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeits- oder Tarifrechts, sondern um Hilfsmaßnahmen der Sozialbehörde im Rahmen der Eingliederungshilfe in das Arbeitsleben. Die gestellte Frage ist deshalb gegenstandslos.

Zu Frage 8:

Nein. Das Sozialamt beabsichtigt, sich auch bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, die evtl. innerhalb der Stadtverwaltung eingerichtet werden können, sich streng an die Vorgaben zu halten (siehe die obengenannte gemeinsame Erklärung). Im Übrigen ist zu dieser Frage mit der städtischen Personalvertretung ein ständiger Kontakt und ständiger Austausch vereinbart.

Zu Frage 9:

Zu Frage 10:
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist eine optimale Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst unter der Beachtung der Grundsätze

- Eignung (= beinhaltet die geistigen Anlagewert, die Gesundheitsverhältnisse, den Charakter und die Persönlichkeitswert, z. B. Motivation, Engagement auch im Zusammenhang mit den anderen Grundsätzen )

- Befähigung (= bestandene Wettbewerbs-/Abschlussprüfung, dienstliche Verwendbarkeit auf Grund der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten) und

- Leistung (= in der Ausbildung erzielten praktischen und theoretischen Leistungen)

zu gewährleisten.

Die vorgenannten Kriterien können jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung festgestellt werden. Unter diesen Aspekten verbietet sich eine Dienstvereinbarung. Eine Dienstvereinbarung - sozusagen ein „Freibrief - würde insbesondere den berechtigten Interessen des Bürgers/des Steuerzahlers an einem leistungsfähigen, bürgerorientierten Dienstleistungsbetrieb widersprechen.

Diese Grundsätze sind ohne Einschränkung auch auf alle privatwirtschaftlichen Ausbildungsberufe übertragbar.